Produktsicherheit

Produktsicherheit

Laut europäischer Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit müssen alle Produkte, die auf dem europäischen Markt bereit gestellt werden den Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Artikel 2 führt aus, dass ein ”Produkt„ im Sinne dieser Richtlinie ”jedes Produkt, das – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte [...] unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.„

Ein Produkt gilt als sicher, wenn es die Anforderungen an Gesundheit und Sicherheit erfüllt. Dazu veröffentlicht die EU regelmäßig in Amtsblättern harmonisierte Normen, bei deren Anwendung davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind (Konformitätsvermutung). Ein Indiz für die Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften ist das CE-Kennzeichen.

Die Inhalte der europäischen Richtlinie werden durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland ist dies das Produksicherheitsgesetz – ProdSG.

Die Haftung für unsichere Produkte trägt die natürliche oder juristische Person, die es auf dem europäischen Markt bereitgestellt hat.

Für spezielle Produktbereiche gibt es auch spezielle Richtlinie:

  • Maschinenrichtlinie
  • Niederspannungsrichtlinie
  • Explosionsschutzrichtlinie
  • EMV-Richtlinie
  • Druckgeräterichtlinie
  • ... und viele weitere.